Google Analytics unzulässig und abmahnbar?

Am 26.11.2009 hat die oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich beschlossen, dass die Nutzung von Tracking Tools wie Google Analytics unzulässig und somit abmahnbar sein könnten.

Ein Zitat aus dem Beschluss besagt:

Im Einzelnen sind folgende Vorgaben aus dem TMG zu beachten:
Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Den gesamten Beschluss findet sich in dieser PDF.

Ob es nun wirklich zu Abmahnungen kommen wird, bleibt abzuwarten. Doch wir empfehlen jeden, sich erst mal von Google Analytics zu distanzieren und den Tracking Code vorerst von seiner Webseite zu entfernen. Es bleibt abzuwarten ob Google eine für Deutschland angepasste Version von Analytics veröffentlichen wird. Auch bleibt es abzuwarten, ob sich etwaige Abmahnungen aufgrund dieses Beschlusses durchsetzen werden, da noch nicht geklärt wurde, ob die IP-Adresse einer genauen Person zugewiesen ist.

Nätürlich könnte man auch eine Einwilligung alles User einholen, aber das würde die Usability der Webseite senken und somit würde die Zahl der Besucher sinken. Bei weiteren Fragen sollte man jedoch einen Anwalt konsultieren, damit man sich spätere unnötige Prozesse ersparen kann.